Traktor – Güldner AF15:
Der „Güldner AF15“ ist ein Ackerschlepper in rahmenloser Blockbauweise der AF-Modellreihe, der zwischen 1949 und 1954 von der Firma Güldner hergestellt wurde.
Bei dem Model AF15 handelt es sich um einen Diesel mit einem Hubraum von 1304 cm³ und einer Leistung von 12,4 KW/17 PS (stehender wassergekühlter Viertakt-Zweizylinder-Diesel-Motor, Typ: 2 D 15). Der Traktor ist mit einem ZF-Schubradgetriebe mit Mittelschaltung und fünf Vorwärtsgängen und einen Rückwärtsgang ausgerüstet. Er besitzt Hinterradantrieb und erreicht eine Geschwindigkeit von knapp 20 Km/h.
Als Zapfwelle hat der Schlepper eine kupplungsabhängige Getriebe-Zapfwelle, wahlweise auch eine Riemenscheibe. Als Bremsen dienen zwei auf die Hinterräder wirkende Fußpedal-Innenbackenbremsen und eine auf das Getriebe wirkende feststellbare Handbremse. Die Vorderachse ist pendelnd gelagert und mit einer querliegenden Blattfederung versehen. Serienmäßig besitzt der AF15 ein ZF-Lenkgetriebe (Typ EL 142 oder EL 15), einen Fahrerstand mit gefederter Sitzmulde sowie Beifahrersitze. Ein Hydrauliksystem mit Kraftheber, ein Leichtverdeck, ein elektrischer Anlasser sowie ein Mähwerk waren optional.
Das Metallblech der Karosserie sowie nahezu aller Bauteile (Achsen, Gestänge, Motorblock) sind grün lackiert; die erhaben vortretenden Buchstaben der Schriftzüge und der Kühlergrill sind silbern, die Felgen rot.
Die Form des zweigeteilten Kühlergrills – neben dem gerundeten Umklappen zu beiden Seiten hin auch insbesondere die vertikale Anordnung der deutlich sichtbar hervortretenden Rippen – führte zu der Bezeichnung „Haifischmaul“.
Der Traktor ist nicht mit einem Überrollbügel nachgerüstet worden. Überrollvorrichtungen sollen durch die Schaffung eines Überlebensraums schwere oder tödliche Unfälle durch Umstürzen bzw. Überschlagen des Fahrzeugs verhindern. Erst seit dem 1. Januar 1970 müssen in Deutschland alle neu zugelassenen land- oder forstwirtschaftlichen Traktoren und Zugmaschinen mit Umsturzvorrichtungen ausgerüstet sein. Für Bestandmaschinen galt eine Nachrüstpflicht bis zum 1. Januar 1977. Da es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Regelung der StVZO, sondern um die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften handelt, gilt diese Vorschrift für außerlandwirtschaftlich zugelassene Traktoren und für Nichtmitglieder der Genossenschaft nicht.
Zur Herstellerfirma:
Die von Hugo Güldner, Carl von Linde und Georg von Krauß 1904 als Güldner-Motoren-Gesellschaft in München gegründete und zwei Jahre später nach Aschaffenburg verlegte Firma produzierte seit 1936 Traktoren. Bereits 1929 von Linde übernommen, wurde das Unternehmen zwischen 1958 und 1962 mit der Maschinenfabrik Fahr in Gottmadingen vereinigt. 1969 wurde sowohl die Herstellung von Traktoren als auch die Motorenproduktion eingestellt. Der Bereich Fahrzeugbau blieb bei Linde, das Geschäft mit Ersatzteilen wurde an das Unternehmen Deutz verkauft. 1991 wurde der Handelsname „Güldner“ aus dem Handelsregister gestrichen.