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Tamburinschelle

Römermuseum Schwarzenacker


Herstellung: ca. 50-275 n. Chr. (frühe bis mittlere römische Kaiserzeit)
in: Schwarzenacker

Merkmale

Inventarnummer:
2008RMS0490.3
Anzahl:
1 Stück
Objektbezeichnung:
Tamburinschelle
Material:
Maße:
Gesamt: D: 4,3 cm, Gewicht: 12,9 gr, D: 0,5 cm (Loch), B: 0,2 cm (Stärke Blech)

Beschreibung

Schelle aus Bronzeblech, leicht gewölbt, mit geradem breitem Rand, in der Mitte kreisrundes Loch, an der Seite ein Stück ausgebrochen, Bronze patiniert.

Die Schelle (fachsprachlich: Cinelle) wurde zusammen mit nahezu identischen Stücken gefunden (siehe 2008RMS0490.1 und 2008RMS0490.2). Das Musikinstrument, zu dem die Schellen gehörten, wurde als Tamburin rekonstruiert (siehe 2008RMS0490.1). Doch ist auch eine andere Rekonstruktion möglich: So fanden sich in einem Frauengrab aus Dittelsheim-Heßloch (Lkr. Alzey), das ins 3./4. Jahrhundert n. Chr. datiert, Schellen und Holzteile, die zu einer Art Sistrum (Handklapper) gehörten (siehe Literatur: Cüppers 2002).

Das Sistrum stammt ursprünglich aus Ägypten und fand auch im römischen Bereich im Kult der Isis Verwendung. Auch das Tamburin spielte (neben der Volksmusik) im religiösen Kult eine Rolle. So war es Bacchus, Pan und auch den Mänaden beigegeben, gehörte also zum Kult des Dionysos. Darüber hinaus spielte dieses Musikinstrument im Bereich der orientalischen Kulte des Attis, der Kybele und der Dea Syria eine Rolle. Insbesondere im orgiastischen Kybele-Kult war es zur ekstatischen Entrückung besonders gebräuchlich.

Der Fundort der Schelle, das im römischen Vicus von Schwarzenacker befindliche, so genannte Säulenkellerhaus, in dem Götterstatuetten und eine Kultstandarte gefunden wurden, deutet ebenfalls auf eine kultisch-religiöse Funktion des Musikinstrumentes, zu dem die Schellen gehörten, hin.

Literatur

Kolling, Alfons: Die Römerstadt in Homburg-Schwarzenacker, Homburg-Saarpfalz, 1993, Abb. Tafel 121f.
Cüppers, Heinz (Hrsg.): Die Römer in Rheinland-Pfalz, Hamburg: Nikol Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2002, S. 356f., Abb. Nr. 429